Verschiedene Urteile deutscher Gerichte besagen, daß bei Mängeln in Ihrer Wohnung die Miete gemindert werden kann, bzw. gar nicht zu zahlen ist.
| Mietminderung um 5 % |
Bei schlechtem Fernsehempfang oder fehlender Klingel in Neubauwohnungen.
| Mietminderung um 10 % |
Bei nächtlichen Lärm vor Garagentoren oder bei Verbot der Kellernutzung.
| Mietminderung um 15 % |
Bei starkem Gaststättenlärm oder Ausfall des Warmwasserboilers im Bad.
| Mietminderung um 20 % |
Bei Schimmel oder Silberfischen in den meisten Zimmern Ihrer Wohnung, oder bei Installation einer Mobilfunk-Antenne auf Ihrem Dach.
| Mietminderung um 25 % |
Wenn sich ein riesiger Taubenschlag in der Nachbarschaft befindet, oder bei erheblichem Baulärm nebenan.
| Mietminderung um 30 % |
Wenn das Wohnzimmer nicht benutzbar ist, oder ein Bordell im Haus eröffnet wird.
| Mietminderung um 35 % |
Wenn Gesundheitsgefährdung durch Asbest herrscht, oder Sie eine Jahrelange Taubenplage haben.
| Mietminderung um 50 % |
Bei extremen Gaststättenlärm oder Küche, bzw. Toilette unbenutzbar sind.
| Mietminderung um 80 % |
Bei umfassenden Bauarbeiten, Schmutz, Lärm, Überschwemmungsschäden oder Gestank.
| Miete nicht zu zahlen |
Bei Ausfall der Elektrik oder Warmwasseranlage und bei komplettem Heizungsausfall im Winter.